Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Webdesign-, SEO-, Marketing-, Funnel- sowie Foto- und Videoleistungen
Stand: Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und ihren unternehmerischen Auftraggebern. Der konkrete Auftrag, das vereinbarte Honorar und besondere Leistungszusagen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Vertragspartner ist Timo Göbhart - Weitblick Studio, Einzelunternehmen, Osternbergerstraße 16, 5280 Braunau am Inn, Österreich, E-Mail: office@weitblick-studio.com, nachfolgend „Agentur“. Auftraggeber werden nachfolgend „Kunde“ genannt.
Die Agentur richtet ihr Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Der Kunde bestätigt, den Auftrag für unternehmerische Zwecke zu erteilen. Die Agentur kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt; die tatsächliche Unternehmereigenschaft wird durch diese Erklärung allein nicht ersetzt.
Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsabschluss mit dem Angebot, als Anhang oder über einen deutlich erkennbaren, speicher- und druckbaren Link bereitgestellt. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vereinbart wird und der Kunde vor Abschluss Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Eine spätere Änderung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots oder eine andere eindeutige Beauftragung und deren Annahme durch die Agentur zustande. Abweichende AGB des Kunden bedürfen der Zustimmung der Agentur. Die Parteien klären widersprechende Vertragsbedingungen vor Leistungsbeginn; eine vorbehaltlose Leistungserbringung allein gilt nicht als Zustimmung zu Kunden-AGB.
Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen gehen diesen AGB vor. Dazu zählen insbesondere Leistungsumfang, Zahlungsplan, Laufzeit, Fristen, Nutzungsrechte, Lieferzusagen und Betreuungsumfang. Die besonderen Regeln für ein ausdrücklich beauftragtes 90-Tage-Programm in Punkt 25 gehen innerhalb ihres Anwendungsbereichs den allgemeinen Projektregeln vor.
Änderungen und Ergänzungen sollen zur Nachweisbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein Projektmanagement-System, bestätigt werden. Individuelle Vereinbarungen verlieren ihren Vorrang nicht allein wegen einer abweichenden Form.
Die Agentur erbringt insbesondere Konzeption, Design und Umsetzung von Websites und Funnels, SEO, Online- und Performance-Marketing, Kampagnenbetreuung für digitale Werbeplattformen, Einrichtung vereinbarter Tracking- und Lead-Management-Funktionen, Foto- und Videoproduktion, grafische Inhalte, Branding und technische Beratung.
Umfang, Anzahl und Formate der Arbeitsergebnisse, betreute Kanäle, Angebote, Zielgruppen und Regionen sowie Auswertungen, Abstimmungen und Schnittstellen richten sich nach dem vereinbarten Angebot. Der Einsatz eines bestimmten Tools begründet keinen Anspruch auf sämtliche Funktionen dieses Tools.
Bei laufender Werbebetreuung schuldet die Agentur die vereinbarten Einrichtungs-, Betreuungs- und Optimierungsleistungen während des Leistungszeitraums. Weitere Kanäle, zusätzliche Funnels, Angebote, Länder oder Sprachen, neue Websites, organische Social-Media-Betreuung, professionelle Drehs, komplexe Integrationen und dauerhafte Wartung sind nur enthalten, wenn sie beauftragt wurden.
Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und keine bestimmte Anzahl oder Qualität von Leads, Terminen oder Abschlüssen. Rankings, Reichweite, Klickpreise, Umsatz, Rentabilität und ROAS hängen auch von Markt, Plattform, Angebot und Vertrieb ab. Prognosen und Rechenbeispiele sind keine Ergebnisgarantie. Ausdrücklich vereinbarte technische oder zeitliche Lieferzusagen bleiben davon unberührt.
Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Materialien, Zugänge, Zahlungsdaten und Freigaben vollständig und rechtzeitig bereit. Er benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und sorgt für die erforderlichen Nutzungsrechte sowie die sachliche Richtigkeit seiner Angaben und Werbeaussagen.
Der Kunde bearbeitet eingehende Anfragen und Terminbuchungen selbst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei qualitätsbezogener Kampagnenoptimierung gibt er regelmäßig nachvollziehbares Feedback zum Vertriebsstatus. Die Agentur übernimmt weder den Vertrieb noch die Verantwortung für vom Kunden nicht bearbeitete Kontakte.
Die Agentur weist auf fehlende Mitwirkung und deren absehbare Folgen hin. Nur tatsächlich hierdurch betroffene Termine verschieben sich um die verursachte Verzögerung und eine erforderliche, angemessene Wiederanlaufzeit. Ein veränderter Zeitplan wird dokumentiert.
Nach erfolgloser Aufforderung und angemessener Nachfrist darf die Agentur betroffene Leistungen pausieren. Zusatzaufwand wird vor Durchführung mit Umfang und Vergütung abgestimmt, soweit er nicht bereits vereinbart ist. Bei länger andauernder Verhinderung gelten Punkt 20 und für das 90-Tage-Programm ergänzend Punkt 25. Eine Pause begründet nicht automatisch ein zusätzliches Honorar oder die sofortige Fälligkeit sämtlicher noch nicht fälliger Raten.
Projektbezogene Entscheidungen und Freigaben können insbesondere per E-Mail oder über vereinbarte Projektwerkzeuge erfolgen. Wesentliche telefonische Entscheidungen werden zur Nachweisbarkeit in Textform zusammengefasst. Der Kunde informiert die Agentur über die Befugnisse seiner Ansprechpartner und Änderungen dieser Befugnisse.
Vor dem erstmaligen Einsatz werden Anzeigeninhalte, wesentliche Werbeaussagen und der vereinbarte Funnel zur Freigabe bereitgestellt. Ausbleibende Rückmeldung gilt nicht automatisch als Zustimmung zu neuen Werbeaussagen, erhöhten Budgets oder zusätzlichen Leistungen.
Innerhalb einer freigegebenen Strategie und des freigegebenen Budgetrahmens darf die Agentur die vereinbarte laufende Optimierung ohne erneute Einzelabstimmung durchführen. Dazu können Gebote, Ausspielung, Zielgruppen, Platzierungen, Suchbegriffe und freigegebene Anzeigenvarianten gehören. Eine Budgeterhöhung, ein zusätzlicher Kanal, ein wesentlich anderes Angebot oder nicht freigegebene neue Leistungsversprechen erfordern eine zusätzliche Freigabe.
Die Freigabe des Kunden entbindet die Agentur nicht von ihren eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten.
Bei einmaligen Entwurfsleistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein gebündelter Korrekturlauf enthalten. Grundlegende neue Konzepte, zusätzliche Seiten oder Funktionen und Änderungen des beauftragten Ziels sind gesondert abzustimmen.
Die vereinbarte laufende Kampagnenoptimierung einschließlich der im Angebot vorgesehenen Anpassungen und Tests ist keine kostenpflichtige zusätzliche Korrekturrunde. Die Beseitigung von Mängeln der geschuldeten Leistung wird nicht als Zusatzleistung verrechnet.
Vor kostenpflichtigen Erweiterungen informiert die Agentur über deren Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf den Zeitplan und holt die Beauftragung ein. Bei nicht sinnvoll vorab bestimmbaren Arbeiten können Aufwandsschätzung, Stundensatz und Kostenrahmen vereinbart werden. Die Agentur muss nicht beauftragte Erweiterungen nicht ausführen.
Abnahmefähig vereinbarte Arbeitsergebnisse werden nach Fertigstellung zur Prüfung bereitgestellt. Die Agentur benennt den Gegenstand der Abnahme und setzt eine angemessene Prüffrist, grundsätzlich mindestens 14 Kalendertage. Der Kunde teilt erkennbare Abweichungen von der Leistungsbeschreibung möglichst gesammelt und nachvollziehbar mit.
Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Bestätigung oder durch eine Handlung, die eindeutig die Billigung des konkret bereitgestellten Arbeitsergebnisses erkennen lässt. Bloßes Schweigen, Testbetrieb oder ein von der Agentur veranlasster Livegang stellen für sich allein keine Abnahme dar.
Unwesentliche Mängel, die die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht; Ansprüche auf deren Behebung bleiben bestehen. Auch eine Abnahme beseitigt nicht automatisch Ansprüche wegen verdeckter Mängel.
Bei gemischten Aufträgen betrifft die technische Abnahme nur den fertiggestellten Aufbau oder das jeweilige Teilergebnis. Laufende Betreuungs-, Optimierungs- und Auswertungsleistungen bleiben bis zum vereinbarten Vertragsende geschuldet.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Das Honorar, der Zahlungsplan und besondere Fälligkeiten ergeben sich aus dem Angebot.
Für einmalige Projekte gelten ohne abweichende Vereinbarung 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung und 50 % nach Abnahme. Rechnungen sind ohne abweichend vereinbarte Fälligkeit innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Soweit für laufende Betreuung oder Ratenprogramme ein besonderer Zahlungsplan vereinbart ist, gehen dessen Raten und Fälligkeiten den allgemeinen Zahlungsregeln vor. Für nicht besonders geregelte Rechnungen gilt das Zahlungsziel von 14 Kalendertagen.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Eine Ratenzahlung macht einen fest vereinbarten Leistungszeitraum nicht zu einem monatlich kündbaren Vertrag. Das Agenturhonorar ist von Werbe- und Softwarekosten zu unterscheiden und, soweit nicht ausdrücklich erfolgsabhängig vereinbart, nicht von einer bestimmten Leadzahl oder einem Verkaufserfolg abhängig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen, insbesondere § 456 UGB, soweit anwendbar. Bei vom Schuldner zu verantwortendem Verzug beträgt der Zinssatz danach 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz; andernfalls gelten die gesetzlichen Regeln für nicht zu verantwortenden Verzug. Notwendige, zweckentsprechende und angemessene Betreibungskosten können im gesetzlichen Umfang verlangt werden.
Eine Aussetzung laufender Leistungen richtet sich nach Punkt 21. Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen können aufgerechnet werden; zwingende gesetzliche Einwendungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
Für ausdrücklich beauftragte zusätzliche Leistungen gilt ohne andere Preisvereinbarung ein Stundensatz von EUR 80,00 netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von sechs Minuten; eine angebrochene Einheit wird aufgerundet. Auf Wunsch stellt die Agentur eine nachvollziehbare Leistungsaufstellung bereit.
Eilzuschläge und Zuschläge außerhalb üblicher Geschäftszeiten sind nur geschuldet, wenn sie vorab vereinbart wurden. Eine Aufwandsschätzung ist keine verbindliche Pauschale, sofern sie nicht als solche bestätigt wurde. Eine absehbare Überschreitung eines vereinbarten Kostenrahmens wird vor weiterer Ausführung zur Entscheidung vorgelegt.
Werbebudgets, Plattformgebühren, Hosting, Domains, Software, Schnittstellen, Lizenzen, Stockmaterial und sonstige Drittanbieterleistungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Agenturhonorar enthalten. Andernfalls werden sie im Namen und auf Rechnung des Kunden eingerichtet oder als gesondert beauftragte Kosten ausgewiesen.
Drittanbieterleistungen unterliegen deren Bedingungen und technischen Grenzen. Die Agentur kann Entscheidungen, Ausfälle, Preis- oder Funktionsänderungen und Sperren externer Plattformen nicht garantierend verhindern. Eigene Pflichten zur fachgerechten Auswahl, Einrichtung und Betreuung sowie eine Haftung für eigenes Verschulden nach Punkt 17 bleiben unberührt.
Die Agentur informiert über ihr bekannt gewordene wesentliche Einschränkungen und stimmt erforderliche Maßnahmen ab. Ein Wechsel des Systems oder eine umfassende technische Anpassung ist nur im vereinbarten Umfang enthalten; zusätzliche Leistungen bedürfen der Beauftragung.
Kundenbezogene Werbekonten, Unternehmensprofile, Domains und Software-Workspaces werden grundsätzlich im Namen des Kunden geführt. Der Kunde behält, soweit der Anbieter dies ermöglicht, seine administrativen Rechte. Die Agentur erhält die für den Auftrag erforderlichen rollenbasierten Zugänge; persönliche Passwörter sollen nicht geteilt werden, wenn eine sichere Einladung möglich ist.
Beide Parteien schützen die ihnen zugänglichen Konten und Zugangsdaten angemessen. Der Kunde stellt funktionsfähige Zahlungsdaten und die erforderlichen Berechtigungen bereit. Die Agentur verwendet Zugänge nur für den vereinbarten Auftrag und dokumentiert wesentliche Änderungen in angemessenem Umfang.
Lead- und Kontaktdaten aus Kundenkampagnen werden nicht für eigene Werbung der Agentur genutzt. Vertragliche und datenschutzrechtliche Rechte des Kunden an diesen Daten bleiben unberührt. Nach Vertragsende werden Agenturzugänge beendet und vorhandene, vereinbarte Datenexporte übergeben, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
Der konkrete Umfang einer Übergabe, Formate und erforderliche Unterstützung werden im Angebot festgelegt. Konten und Daten des Kunden werden nicht allein wegen offener Honoraransprüche gesperrt, gelöscht oder zur Herausgabe zurückbehalten. Eigene Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte richten sich nach Punkt 13.
Websites und Funnels werden für die vereinbarten Funktionen und gängige aktuelle Endgeräte und Browser umgesetzt. Eine pixelidentische Darstellung auf allen Geräten oder Unterstützung veralteter Systeme ist nur bei besonderer Vereinbarung geschuldet.
Die Agentur führt die vereinbarten technischen Tests durch. Laufende Wartung, Backups, Updates und Betrieb sind nur im beauftragten Umfang enthalten. Eine technische Übergabe beendet nicht die ausdrücklich vereinbarte Betreuung während einer laufenden Vertragsperiode.
Nach Ende einer Betreuung obliegen weiterer Betrieb und Pflege dem Kunden oder dessen Dienstleistern. Die Agentur weist bei der Übergabe auf ihr bekannte wesentliche offene technische Punkte hin. Veränderungen externer Systeme schließen Ansprüche wegen eigener mangelhafter Leistung nicht pauschal aus.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten eigenen Unternehmenszweck. Rechte an Fremdmaterial richten sich zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzen.
Bei vereinbarter Ratenzahlung und einem vor der letzten Rate vorgesehenen Livegang darf der Kunde freigegebene Arbeitsergebnisse bereits ab Zahlung der ersten fälligen Rate für den beauftragten Zweck nutzen, solange er die vereinbarten fälligen Zahlungen erfüllt. Diese vorläufige Berechtigung umfasst den Betrieb der vereinbarten Anzeigen und des Funnels. Später fällige Raten verhindern den vereinbarten Kampagnenstart nicht. Maßnahmen bei Verzug erfolgen nicht rückwirkend und nur nach Punkt 21.
Nach vollständiger Zahlung darf der Kunde finale Arbeitsergebnisse für seinen eigenen Unternehmenszweck anpassen und hierzu beauftragten Dienstleistern zugänglich machen, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde erteilt diesen Dienstleistern keine weitergehenden eigenständigen Verwertungsrechte. Weiterverkauf, Verwendung für fremde Unternehmen und Unterlizenzierung außerhalb dieses Zwecks bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Übergeben werden die im Angebot vereinbarten finalen Dateien und Inhalte. Rohmaterial, offene Arbeitsdateien, nicht finale Entwürfe, interne Vorlagen, Entwicklungsumgebungen, Repositories und sonstige interne Arbeitsmittel sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Bereits vorhandene Kundenmaterialien, Kundenkonten und Kundendaten sind davon zu unterscheiden.
Die Agentur behält Rechte an ihren allgemeinen Methoden, wiederverwendbaren Bausteinen und nicht kundenspezifischen Vorlagen. Bei offenen Forderungen dürfen noch nicht geschuldete Übergaben eigener, unbezahlter Arbeitsergebnisse nur im rechtlich zulässigen Umfang zurückbehalten werden. Punkt 11 und gesetzliche Pflichten zur Datenrückgabe bleiben unberührt.
Die Agentur betreut die beauftragten Kanäle und Kampagnen nach der vereinbarten Strategie und wertet die verfügbaren Daten im vereinbarten Umfang aus. Umfang und Rhythmus von Berichten, Gesprächen, Anpassungen und Kreativtests ergeben sich aus dem Angebot. Ein täglicher persönlicher Bericht oder eine Betreuung rund um die Uhr ist ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.
Vor dem Start werden Plattform, Ziel, Region, Budgetrahmen und Freigabeprozess dokumentiert. Der Kunde trägt die freigegebenen Mediakosten grundsätzlich direkt gegenüber der Plattform. Die Agentur darf den vereinbarten Budgetrahmen nicht eigenmächtig erhöhen. Umverteilungen innerhalb des freigegebenen Rahmens sind zulässig, soweit sie zur beauftragten Optimierung gehören.
Tagesbudgets können je nach Plattform als Durchschnitts- oder Steuerungswerte ausgestaltet sein und sind nicht stets ein harter täglicher Ausgabenstopp. Der maßgebliche Zeitraum und, soweit technisch verfügbar, Ausgabenlimits werden vor Start abgestimmt. Die Agentur berücksichtigt die anwendbaren Budgetmechanismen und überwacht Ausgaben im vereinbarten Betreuungsumfang. Diese Regel erlaubt keine Abweichung vom freigegebenen Gesamtbudgetrahmen.
Der Kunde hält Zahlungsmittel, Budget, Angebot, Verfügbarkeit seiner Leistung und die vereinbarte Lead-Bearbeitung aufrecht. Änderungen durch den Kunden oder Dritte an betreuten Konten, Tracking oder Funnel werden abgestimmt, wenn sie die Agenturleistung beeinflussen können.
Plattformen entscheiden über Zulassung, Ausspielung und Sperren. Die Agentur informiert bei erkannten relevanten Problemen und unterstützt im vereinbarten Umfang bei Prüfung und Behebung. Eine Freischaltung oder ein bestimmter Zeitpunkt durch die Plattform kann nicht zugesagt werden. Eigene vermeidbare Fehler fallen nicht allein deshalb in den Verantwortungsbereich der Plattform.
Tracking, Pixel, Conversion API, Analyse und Lead-Management werden nur im vereinbarten technischen und rechtlich zulässigen Umfang eingerichtet. Die Parteien dokumentieren die Aufgabenverteilung, erforderliche Informationen und gegebenenfalls Einwilligungen. Eine kundenseitige Freigabe oder eine rein serverseitige Übertragung ersetzt keine erforderliche Rechtsgrundlage. Näheres regelt Punkt 22.
Messwerte und Zuordnungen können wegen Plattformmodellen, Einwilligungen, Geräten und Datenverfügbarkeit voneinander abweichen. Eine lückenlose Erfassung oder eine bestimmte Anzeigenzuordnung wird nicht zugesagt. Die vereinbarte fachgerechte Einrichtung und technische Prüfung bleiben geschuldet.
Aufnahmeumfang, Termine, Orte, Formate, Schnitt und vereinbarte Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Angebot. Ein professioneller Foto- oder Videodreh ist nicht allein deshalb enthalten, weil eine Kampagne Videoanzeigen nutzt oder die Agentur Skripte und Aufnahmehinweise erstellt.
Der Kunde stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte oder organisierte Personen, Orte, Musik, Marken und sonstige Materialien im vereinbarten Umfang eingesetzt werden dürfen. Er übermittelt erforderliche Freigaben und informiert über Einschränkungen. Für selbst beschafftes Material und eigene Produktionshandlungen erfüllt die Agentur die ihr obliegenden Pflichten.
Nachträgliche Zusatzdrehs und Änderungen außerhalb des beauftragten Umfangs sind gesondert abzustimmen. Bei berechtigten Ansprüchen wegen rechtswidriger Kundenmaterialien gilt Punkt 18.
Die Agentur erbringt die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß. Der Kunde informiert nach Entdeckung eines Mangels ohne vermeidbare Verzögerung und beschreibt die Abweichung so konkret wie zumutbar. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten gelten, soweit sie auf den jeweiligen Auftrag anwendbar sind.
Ein Mangel liegt in einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit oder Leistung. Ein geänderter Geschmack, ein neuer Wunsch oder ein nicht zugesagter wirtschaftlicher Erfolg ist für sich genommen kein Mangel. Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften und Lieferzusagen bleiben maßgeblich.
Die Agentur erhält Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Nachtrag innerhalb angemessener Frist. Weitere Ansprüche und Ausnahmen vom Vorrang der Verbesserung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ohne besondere wirksame Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Spätere Eingriffe des Kunden oder Dritter sowie externe Veränderungen begründen nur insoweit keine Gewährleistung der Agentur, als der behauptete Mangel hierdurch verursacht wurde und nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht.
Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erst ermöglicht und auf die der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und höchstens auf das Nettohonorar des betroffenen Auftrags beschränkt, soweit diese Begrenzung im Einzelfall gesetzlich zulässig ist.
Außerhalb wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Ausnahmen des ersten Absatzes gelten auch gegenüber dieser Beschränkung. Zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Die Agentur haftet nicht allein dafür, dass erwartete wirtschaftliche Ergebnisse ausbleiben. Ein eigener Fehler bei Budgeteinstellung, Einrichtung, Datenverarbeitung oder Betreuung ist dagegen nach den vorstehenden Regeln zu beurteilen. Hinweise auf externe Ursachen in anderen Punkten stellen keinen weitergehenden Ausschluss der Haftung für eigenes Verschulden dar.
Der Kunde stellt nur Materialien und Angaben bereit, die im vereinbarten Umfang rechtmäßig genutzt werden dürfen, und informiert über Nutzungsbeschränkungen. Wird die Agentur wegen solcher Materialien von Dritten in Anspruch genommen, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Rechtsverteidigung ab.
Der Kunde ersetzt berechtigte Schäden und notwendige, angemessene Verteidigungskosten, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Pflichten beruhen. Ein Mitverschulden der Agentur und die gesetzlichen Regeln zur Schadensminderung bleiben zu berücksichtigen.
Eine bloße Kundenfreigabe eigener Agenturinhalte begründet keine verschuldensunabhängige Haftungsübernahme des Kunden. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Kunden bedürfen seiner Zustimmung, sofern nicht ein gesetzlich begründeter dringender Ausnahmefall vorliegt.
Die Agentur darf Namen, Logo und öffentlich sichtbare finale Arbeitsergebnisse des Kunden nach dessen vorheriger Freigabe als Referenz verwenden. Eine pauschale Pflicht zur Referenzfreigabe besteht nicht. Umfang, Medien und freigegebene Aussagen werden dokumentiert.
Kundenstimmen, interne Kennzahlen, Kampagnenausgaben, Lead-Daten, personenbezogene Informationen und nicht öffentliche Screenshots benötigen eine gesonderte Freigabe und, soweit erforderlich, eine Rechtsgrundlage. Veröffentlichte Aussagen müssen sachlich zutreffend sein und dürfen nicht ohne Freigabe inhaltlich erweitert werden.
Ein Agenturhinweis auf einer erstellten Website oder einem Funnel wird nur bei entsprechender Vereinbarung angebracht. Die Vertraulichkeit nach Punkt 23 bleibt gewahrt.
Bei einmaligen Projekten endet die Leistungspflicht mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungen. Laufende Betreuungsverträge richten sich nach der vereinbarten Dauer und Kündigungsregel. Eine feste Laufzeit endet ohne automatische Verlängerung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Das Recht beider Parteien zur Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Nachfrist unter Hinweis auf die beabsichtigte Beendigung zu setzen, soweit dies gesetzlich erforderlich und zumutbar ist.
Bereits erbrachte Leistungen und berechtigt angefallene, nicht vermeidbare Drittanbieterleistungen werden abgerechnet. Ansprüche wegen nicht mehr ausgeführter Leistungen richten sich nach Vertrag und Gesetz. Soweit § 1168 ABGB anwendbar ist, sind insbesondere ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen. Eine pauschale zusätzliche Gewinn- oder Strafzahlung wird durch diese AGB nicht begründet.
Vorauszahlungen werden mit berechtigten Ansprüchen verrechnet; ein verbleibendes Guthaben wird zurückgezahlt. Bei Beendigung werden Kampagnenstatus, Zuständigkeiten, künftige Mediakosten und Übergabe abgestimmt. Die laufende Betreuung endet; die Konten und Daten des Kunden bleiben zugänglich. Punkt 25 enthält die ergänzenden Regeln für das 90-Tage-Programm.
Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung kann die Agentur nach schriftlicher Mahnung, angemessener Nachfrist und vorheriger Ankündigung betroffene eigene Leistungen aussetzen. Die Nachfrist beträgt grundsätzlich mindestens sieben Kalendertage, sofern nicht zwingende Umstände eine abweichende Frist erfordern.
Eine Kampagnenpause und die möglichen Auswirkungen auf Ausspielung, Termine und laufende Kosten werden angekündigt. Die Agentur löscht keine Kundenkonten oder Kundendaten und entzieht dem Kunden nicht dessen eigene administrativen Rechte. Maßnahmen müssen verhältnismäßig bleiben und gesetzliche Pflichten wahren.
Die Agentur darf eine vorläufige Nutzungsberechtigung für eigene unbezahlte Arbeitsergebnisse nur für die Zukunft und im rechtlich zulässigen Umfang beschränken. Bereits vollständig bezahlte Nutzungsrechte, Datenrückgabepflichten und Rechte an bereitgestellten Kundenmaterialien bleiben unberührt.
Auswirkungen auf Leistungszeitraum und Vergütung richten sich nach der Ursache, dem Vertrag und den gesetzlichen Regeln; eine berechtigte Aussetzung begründet nicht automatisch zusätzliche Gebühren.
Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung. Der Kunde sorgt für die rechtliche Prüfung seiner geschäftlichen Aussagen, Pflichtinformationen und der von ihm verantworteten Verarbeitung. Mustertexte oder technische Empfehlungen ersetzen keine Prüfung durch eine befugte Rechtsberatung.
Die datenschutzrechtlichen Rollen werden anhand der tatsächlichen Aufgaben bestimmt. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit ist gegebenenfalls eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO erforderlich. Diese AGB ersetzen solche Vereinbarungen nicht.
Die Parteien stimmen insbesondere Zwecke, Datenarten, Zugriffe, eingesetzte Anbieter, Empfänger, Aufbewahrung, Rückgabe beziehungsweise Löschung und technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ab. Zugriffe und Übermittlungen erfolgen nur im vereinbarten und gesetzlich zulässigen Umfang. Drittlandübermittlungen sind gesondert zu berücksichtigen.
Jede Partei erfüllt ihre eigenen gesetzlichen Pflichten. Eine Weisung des Kunden entbindet die Agentur nicht von eigenen Datenschutz- und Sicherheitsaufgaben. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Weisung, weist die Agentur darauf hin und führt eine unzulässige Verarbeitung nicht allein aufgrund dieser Weisung aus.
Pixel, serverseitige Conversion-Übertragungen, Remarketing, Newsletter und vergleichbare Maßnahmen werden nur auf tragfähiger Rechtsgrundlage betrieben. Erforderliche Einwilligungen und Informationen sind vor dem jeweiligen Einsatz sicherzustellen. Eine AGB-Klausel ersetzt keine Einwilligung eines Websitebesuchers oder Newsletterempfängers.
Erkannte Sicherheitsvorfälle mit Bezug zur Zusammenarbeit werden der jeweils anderen Partei ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt. Gesetzliche Melde-, Unterstützungs-, Rückgabe- und Löschpflichten richten sich nach der tatsächlichen Rolle und der gesonderten Datenschutzvereinbarung.
Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten, Kundendaten und interne Unterlagen der anderen Partei vertraulich. Eine Weitergabe erfolgt nur an für den Auftrag erforderliche, zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.
Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind nachweislich bereits rechtmäßig bekannte oder ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene Informationen. Eine Referenzfreigabe nach Punkt 19 ist auf ihren dokumentierten Umfang beschränkt.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit sich aus der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig und wirksam getroffen wird, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Agentur zuständig. Zwingende Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung lässt die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien können eine zulässige Ersatzregelung vereinbaren; eine unzulässige Klausel wird nicht automatisch auf das gerade noch zulässige Maß reduziert.
Die folgenden Regeln gelten nur, wenn der Kunde ausdrücklich das 90-Tage-Neukunden-System oder ein entsprechend bezeichnetes 90-Tage-Programm beauftragt. Abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Ohne ausdrücklich vereinbarte Erweiterung umfasst das Kernprogramm ein Unternehmen beziehungsweise eine Marke, ein Angebot, eine primäre Zielgruppe, einen zusammenhängenden Markt beziehungsweise eine Region, einen Primärkanal - Meta oder Google Search nach Abstimmung -, einen Perspective-Funnel und das vereinbarte funnelbezogene Lead-Management.
Enthalten sind die im Angebot konkret beschriebenen Strategie-, Aufbau-, Anzeigen-, Tracking-, Test-, Betreuungs-, Optimierungs- und Auswertungsleistungen. Das Lead-Management ist kein vollwertiges Unternehmens-CRM. Funktionen und Limits hängen vom beauftragten Softwareplan ab. Media- und Softwarekosten trägt der Kunde gesondert. Zusätzliche Kanäle, Funnels, Websites, laufende Social-Media-Betreuung, professionelle Drehs und komplexe Integrationen erfordern eine zusätzliche Beauftragung.
Der Leistungszeitraum beträgt 90 Kalendertage ab dem dokumentierten Bereitschaftsdatum („Ready Date“). Das Ready Date ist der erste Kalendertag, an dem die vereinbarte erste Zahlung, erforderliche Zugänge, funktionsfähige Plattformzahlungen, Informationen zum Angebot und Markt, benötigte Ausgangsmaterialien, erforderliche kundenseitige Freigaben für den Aufbau und die Zuständigkeit für Lead-Bearbeitung vollständig vorliegen. Freigaben für erst während des Aufbaus entstehende Anzeigen oder Funnel-Inhalte sind keine Voraussetzung für das Ready Date; sie werden rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz eingeholt. Die Agentur bestätigt dieses Datum und den Zeitplan in Textform, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind; sie darf den Beginn nicht ohne sachlichen Grund hinauszögern.
Auftragserteilung und Ready Date können auseinanderfallen. Die Fälligkeit einer Anzahlung richtet sich nach dem Angebot. Soweit sie vor dem Ready Date fällig und bezahlt ist, wird sie auf die erste Programmrate angerechnet und nicht zusätzlich berechnet. Vorbereitende Arbeiten sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
Das Ready Date zählt als erster Kalendertag des Leistungszeitraums. Das Programm endet mit Ablauf des 90. Kalendertags, vorbehaltlich einer begründeten Terminverschiebung oder zugesagten Lieferverlängerung. Eine Fortsetzung setzt eine ausdrückliche neue Beauftragung voraus. Die drei Raten begründen keine monatliche Kündigungsoption; Rechte zur Beendigung aus wichtigem Grund bleiben bestehen.
Gesamthonorar und Ratenhöhe ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Wird eine Vorauszahlung in drei Programm-Raten vereinbart und kein abweichender Zahlungsplan bestimmt, ist die erste Rate als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig; die zweite Rate ist 30 Kalendertage und die dritte Rate 60 Kalendertage nach dem Ready Date fällig. Die Agentur stellt die Zahlungsaufforderung für die erste Rate so rechtzeitig bereit, dass deren Zahlung den Leistungsbeginn ermöglichen kann. Die erste Zahlung ist Voraussetzung für das Ready Date und wird vollständig auf die erste Programmrate angerechnet. Sie wird nicht nochmals an Tag 0 verrechnet. Ein ausdrücklich im Angebot festgelegter Zahlungsplan geht dieser Regel vor. Die allgemeinen 50/50-Zahlungsregeln und das allgemeine Zahlungsziel von 14 Tagen gelten nicht für diese besonders geregelten Programm-Raten.
Das Honorar vergütet das vereinbarte Gesamtprogramm, nicht den Kauf einer bestimmten Anzahl von Leads oder Kunden. Änderungen des Honorars oder kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen einer Vereinbarung. Das konkrete Honorar wird nicht durch eine spätere Preisänderung auf der Website angepasst.
Die folgenden Konkretisierungen gelten, wenn im Angebot ein technisch abnahmefähiger Start innerhalb von 21 Arbeitstagen und mindestens 60 Live-Tage ausdrücklich zugesagt werden. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Agentur. Das Ready Date wird bei der Berechnung der 21 Arbeitstage nicht mitgezählt.
Technisch abnahmefähig bedeutet, dass die beauftragte Kampagne und der Funnel eingerichtet, die vereinbarten technischen Funktionen geprüft und die für den Start benötigten Arbeitsergebnisse zur Freigabe bereitgestellt sind. Soweit der tatsächliche Kampagnenstart zugesagt wird, bleibt auch diese Zusage im Rahmen der vereinbarten Bedingungen maßgeblich. Eine neue Freigabeanforderung für bereits vollständig freigegebene Inhalte darf den Start nicht ohne sachlichen Grund verzögern.
Ein Live-Tag entspricht einem Kalendertag im Livebetrieb: Die vereinbarte Kampagne ist während der vereinbarten Betriebszeiten aktiviert und von der Plattform zur Ausspielung freigegeben, das freigegebene Budget samt Zahlungsmittel ist verfügbar und der zugehörige Funnel kann Anfragen technisch entgegennehmen. Angefangene Live-Tage und Unterbrechungen werden im Verhältnis zu den für diesen Kalendertag vereinbarten Kampagnenbetriebszeiten zeitanteilig berücksichtigt. Sind keine besonderen Betriebszeiten vereinbart, ist der volle Kalendertag maßgeblich. Tatsächliche Impressionen oder eine bestimmte Nachfrage sind keine Voraussetzung für die Zählung.
Kundenveranlasste Pausen, fehlende Budgets oder Zahlungsmittel, ausstehende kundenseitige Freigaben sowie nicht von der Agentur verursachte externe Sperren oder vollständige Ausfälle zählen nicht als Live-Tage. Ursache und Dauer relevanter Unterbrechungen werden dokumentiert. Ein durch die Agentur verursachter Fehler wird nicht als Kundenverzögerung oder bloßes Plattformproblem behandelt.
Werden die zugesagten 60 Live-Tage trotz erfüllter Kundenmitwirkung innerhalb der 90 Kalendertage nicht erreicht, verlängert die Agentur die beauftragte Kernbetreuung ohne zusätzliches Agenturhonorar bis zum 60. Live-Tag. Werbe- und Softwarekosten bleiben gesondert vom Kunden zu tragen. Ausgenommen sind Unterbrechungen, für die nach dem individuellen Angebot eine gesonderte, wirksam vereinbarte Regel gilt. Gesetzliche Ansprüche wegen nicht erfüllter Lieferzusagen bleiben unberührt.
Diese technischen Lieferzusagen enthalten keine Garantie für Leadzahl, Termine, Abschlüsse, Umsatz oder Rentabilität.
Bei einer vom Kunden verursachten wesentlichen Unterbrechung dokumentieren die Parteien die betroffenen Leistungen, Dauer und Wiederaufnahme. Der Leistungszeitraum verschiebt sich um die nachgewiesene Unterbrechung und angemessene Wiederanlaufzeit. Die ursprüngliche Programmvergütung erhöht sich dadurch nicht automatisch.
Eine vom Kunden verursachte Verschiebung des Leistungszeitraums ändert den vereinbarten Zahlungsplan nicht automatisch. Abweichende Fälligkeiten können die Parteien in Textform vereinbaren. Gesetzliche Einwendungen und Rechte zur Leistungsverweigerung sowie die Abrechnung bei Beendigung nach Punkt 20 bleiben unberührt. Berechtigt beauftragter Zusatzaufwand und die gesetzlichen Folgen einer Vereitelung werden gesondert beurteilt.
Bei einer von der Agentur zu vertretenden Unterbrechung wird die versäumte Kernbetreuung ohne zusätzliches Agenturhonorar nachgeholt. Eine unbegrenzte Pause ist nicht vereinbart. Ist die Fortsetzung auf absehbare Zeit nicht möglich oder zumutbar, werden die Folgen nach Punkt 20 und den gesetzlichen Regeln beurteilt.
Zum Programmende erhält der Kunde die vereinbarte Abschlussauswertung und die vereinbarten finalen Inhalte und vorhandenen Datenexporte. Offene Aufgaben, Zugänge, weiterlaufende Softwarekosten und der Status der Werbekampagnen werden dokumentiert.
Ein eigenständiger Weiterbetrieb von Kampagnen nach Ende der Agenturbetreuung setzt eine bewusste Entscheidung des Kunden voraus. Fehlt eine rechtzeitige Entscheidung, kündigt die Agentur die Pause der von ihr betreuten Kampagnen zum Betreuungsende an und pausiert sie, soweit sie hierzu berechtigt ist, um nicht abgestimmte weitere Ausgaben zu vermeiden. Dies beinhaltet weder die Löschung von Kampagnen noch die Sperre von Kundenkonten. Bereits angefallene Mediakosten und gesonderte Drittanbieterabonnements bleiben davon unberührt.